Disclaimer: Latest EUDR developments
On 21 October, the European Commission proposed targeted changes to the EU Deforestation Regulation (EUDR). These adjustments aim to make the rollout smoother without changing the regulation’s overall goals.
Key points from the proposal:
We're closely monitoring the development and will update our content accordingly. In the meantime, read the full explainer here.
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) treten in eine neue Phase ein. Ende November 2025 legte EFRAG der Europäischen Kommission eine vereinfachte, überarbeitete Version der „geänderten ESRS“ vor, die die verpflichtenden Datenpunkte um 61 % reduziert, als Reaktion auf den Omnibus I Vorschlag.
Diese geänderten Standards werden nun in den Delegiertenrechtsaktprozess der Kommission übergehen, gefolgt von einer einmonatigen Rückmeldungsphase, bevor sie EU-Recht werden. In dieser Phase wird nicht erwartet, dass die Kommission die Standards erneut öffnet, aber sie kann gezielte Anpassungen einführen, insbesondere dort, wo ESRS-Phasen mit der laufenden Debatte über den zukünftigen Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) kollidieren.
Die folgenden Änderungen auf hoher Ebene sind ein integraler Bestandteil der neuen ESRS:
Gleichzeitig werden einige Offenlegungen expliziter. Mikroplastik tritt in ESRS E2 aus dem Schatten. Angemessene Löhne sind nun in den ILO-Prinzipien für existenzsichernde Löhne verankert. Menschenrechtspolitiken werden bereichsübergreifend statt isoliert. Und Klimatransitionspläne müssen, auch wenn sie nicht erforderlich sind, klar beschrieben oder explizit als fehlend anerkannt werden.
Das Factsheet von EFRAG verstärkt die breitere Absicht: kürzere Standards, klarere Sprache, geringere Berichtslast und reibungslosere Interoperabilität mit ISSB.
Für Unternehmen, die sich auf ihren nächsten CSRD-Zyklus vorbereiten, ist dieses Update von Bedeutung. Die Regeln werden auf dem Papier einfacher, aber die Erwartungen werden schärfer. Die geänderten ESRS verlangen weniger Datenpunkte, aber besseres Urteilsvermögen. Dieser Artikel erklärt, was sich geändert hat, was nicht und was es für Ihre Berichtsstrategie im Jahr 2026 und darüber hinaus bedeutet.
{{custom-cta}}
Die geänderten ESRS führen eine überarbeitete Struktur ein, eine kleinere Anzahl verpflichtender Offenlegungen und klarere Leitlinien dazu, wie Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSRD angehen sollten. Das Update spiegelt das Feedback der ersten Berichterstatter wider und zielt darauf ab, einen praktikableren Rahmen bereitzustellen, während die ursprünglichen Ziele der ESRS beibehalten werden.
Die Hauptthemen des Pakets sind:
Die DMA ermöglicht nun einen Top-Down-Ansatz, einfachere Aggregationsentscheidungen und eine klarere Unterscheidung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Themen. Mehrere Definitionen und Bewertungsschritte wurden klargestellt, um Mehrdeutigkeiten zu reduzieren.
Verpflichtende Datenpunkte werden um 61 % reduziert und alle freiwilligen Datenpunkte wurden entfernt. Erzählungen, die zuvor detaillierte Checklisten erforderten, werden durch kürzere und prinzipienbasierte Anweisungen ersetzt.
Unternehmen können Schätzungen breiter verwenden und sich auf angemessene und stützbare Informationen stützen, die ohne unzumutbare Kosten oder Mühen verfügbar sind. Zusätzliche Erleichterungen betreffen Wertschöpfungskettendaten, erwartete finanzielle Auswirkungen sowie den Zeitpunkt von Akquisitionen und Veräußerungen.
Die Überarbeitung bringt die ESRS näher an IFRS S1, IFRS S2 und das Treibhausgasprotokoll heran. Formulierungen und Struktur werden angepasst, um Überschneidungen für Unternehmen zu reduzieren, die nach mehreren Rahmenwerken berichten.
Die Standards verstärken, dass Unternehmen eine vollständige und ausgewogene Nachhaltigkeitserklärung abgeben sollten, die ihre spezifische Situation widerspiegelt. Sie erlauben auch die Verwendung von Anhängen, Querverweisen und verknüpften Informationen, um Klarheit zu verbessern und Duplikationen zu reduzieren.
Insgesamt reduzieren die geänderten ESRS das Volumen der vorgeschriebenen Offenlegungen (um 61 %) und legen mehr Wert auf Relevanz, Wesentlichkeit und Konsistenz in der Nachhaltigkeitserklärung.

ESRS 1 legt die Grundlage dafür, wie ein Unternehmen bestimmt, was in seine Nachhaltigkeitserklärung gehört. Die geänderte Version vereinfacht diesen Prozess und gibt Unternehmen klarere Entscheidungspunkte. Die wichtigsten Highlights sind:
Wesentlichkeit prägt nun den gesamten Berichterstattungsprozess. Absatz 23 definiert wesentliche Informationen als alles, was, wenn es weggelassen oder verschleiert wird, „vernünftigerweise erwartet werden könnte, Entscheidungen der Nutzer zu beeinflussen“, und Absatz 24 bestätigt, dass nicht wesentliche Offenlegungsanforderungen nicht berichtet werden müssen.
Die Top-Down-Option bietet einen praktischen Ausgangspunkt. Absatz 27 erlaubt es Unternehmen, eine Themenebene-Wesentlichkeitsentscheidung unter Verwendung ihrer Strategie, ihres Geschäftsmodells und ihrer Geografien zu treffen, wobei AR 8 diesen Ansatz bestätigt.
ESRS 1 erweitert auch die Flexibilität in der Strukturierung von Informationen. AR 10 erlaubt geografische Analysen auf jeder für das Unternehmen relevanten Ebene.
Datenerwartungen werden vereinfacht. Absatz 32 erfordert nur „angemessene und stützbare Beweise“ ohne unzumutbare Kosten oder Mühen, und AR 12 spezifiziert, dass Unternehmen „nicht verpflichtet sind, eine umfassende Suche nach Informationen durchzuführen“. Absatz 34 erlaubt die Verwendung von sektoralen oder regionalen Daten für Wertschöpfungskettenanalysen.
Faire Darstellung wird verstärkt. Das Factsheet hebt eine „explizite Betonung auf faire Darstellung“ hervor, und ESRS 1 erlaubt die Verwendung interner Verweise und Anhänge, um Duplikationen zu begrenzen.
ESRS 2 legt die Offenlegungen fest, die für jedes Unternehmen gelten, unabhängig davon, welche Themen wesentlich sind. Die geänderte Version konsolidiert Anforderungen, entfernt Duplikationen über thematische Standards hinweg und klärt, welche Informationen tatsächlich in der Nachhaltigkeitserklärung erscheinen müssen. Die wichtigsten Highlights sind:
ESRS 2 fungiert als der zentrale Satz von Offenlegungen, die universell gelten. Der Standard bestätigt, dass die Informationen in ESRS 2 „grundlegender Natur sind und daher wahrscheinlich zu wesentlichen Informationen für alle Unternehmen führen“ (AR 11).
Governance- und Strategieoffenlegungen wurden reduziert. Das Factsheet vermerkt eine reduzierte Granularität in GOV 1 und GOV 2 und weniger Details in SBM-1 zum Geschäftsmodell. Engagement-Erwartungen in SBM 2 sind ebenfalls vereinfacht, mit Fokus auf wichtige Stakeholder.
Informationen zu Auswirkungen, Risiken und Chancen sind jetzt klarer strukturiert. SBM 3 behandelt, wie IROs mit Strategie und Geschäftsmodell interagieren, während die detaillierte Beschreibung der IROs selbst in IRO 2 enthalten ist. Mehrere Datenpunkte wurden gelöscht, um den Gesamtfluss zu vereinfachen.
Allgemeine Offenlegungsanforderungen für Richtlinien, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele (GDR P, A, M und T) wurden konsolidiert. ESRS 2 entfernt überlappende Anweisungen aus thematischen Standards und führt einen einzigen Satz narrativer Erwartungen ein. Das Factsheet erwähnt, dass diese Anforderungen „durch das Löschen unnötiger Überschneidungen mit thematischen Standards vereinfacht wurden“.
ESRS 2 passt auch die Erwartungen an die erwarteten finanziellen Auswirkungen an. Quantitative Informationen bleiben erforderlich, jedoch mit Phasen bis 2029 und zusätzlichen Erleichterungen, die mit IFRS S1 abgestimmt sind.
Insgesamt bietet ESRS 2 Unternehmen eine klarere und konsistentere Grundlage für die Nachhaltigkeitserklärung, reduziert Wiederholungen und konzentriert die Aufmerksamkeit auf die Informationen, die allen ESRS-Berichten zugrunde liegen.

ESRS E1 legt die Anforderungen für die Offenlegung von Klimaauswirkungen, Risiken, Chancen und Fortschritten fest. Der geänderte Standard restrukturiert die Offenlegung des Übergangsplans, verbessert die Abstimmung mit IFRS S2 und dem Treibhausgasprotokoll und klärt mehrere wichtige Kennzahlen. Die wichtigsten Highlights sind:
Die Offenlegung des Übergangsplans in ESRS E1 legt fest, was ein Plan abdecken sollte, einschließlich Zielen, Maßnahmen und wie der Plan mit der Klimaneutralität übereinstimmt. Wenn ein Unternehmen keinen Übergangsplan hat, verlangt ESRS E1 eine entsprechende Erklärung und einen Hinweis darauf, ob in Zukunft einer erwartet wird.
Offenlegungen zu Klimaauswirkungen, Risiken und Resilienz sind neu organisiert. ESRS E1 bringt diese näher an IFRS S2 und bestätigt, dass Szenarioanalysen freiwillig sind, während Unternehmen dennoch erklären müssen, wie sie Resilienz bewerten, wenn Klimarisiken wesentlich sind.
Die Emissionsberichterstattung wird klargestellt. ESRS E1 spezifiziert die Grenze für Scope 1, Scope 2 und Scope 3 Emissionen und verlangt von Unternehmen, die Scope 2 und Scope 3 Standards des Treibhausgasprotokolls bei der Erstellung von Inventaren zu berücksichtigen.
Die Zielsetzung wird verfeinert. ESRS E1 aktualisiert die Anforderungen an Basisjahre, behält die Erwartung einer 1,5-Grad-Ausrichtung bei und führt die Netto-Null-Leitlinien wieder ein. Erleichterungen und Phasen gelten für erwartete finanzielle Auswirkungen, wobei quantitative Elemente nicht sofort erforderlich sind.
ESRS E2 deckt Emissionen in Luft, Wasser und Boden ab, einschließlich Mikroplastik und gefährlicher Stoffe. Der geänderte Standard klärt, was gemessen werden muss und welche Unternehmen unter die detaillierteren chemischen Berichtsanforderungen fallen. Die wichtigsten Highlights sind:
ESRS E2 umfasst nun primäres und sekundäres Mikroplastik direkt in der E2-4-Kennzahlenoffenlegung. Unternehmen müssen Mengen an hergestelltem, verwendetem oder direkt freigesetztem primärem Mikroplastik melden, während sekundäres Mikroplastik nur qualitative Informationen erfordert.
Für Schadstoffe verweist ESRS E2 Unternehmen auf das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und die Industrieemissionsportalverordnung, um zu bestimmen, welche Schadstoffe wesentlich sind, wobei deren Schwellenwerte als Referenzpunkte dienen.
Stoffe von sehr hoher Besorgnis und besorgniserregende Stoffe werden über E2-5 behandelt. Die Berichterstattung für nicht-chemische Unternehmen ist auf Stoffe von sehr hoher Besorgnis beschränkt, während die breitere Kennzahl für besorgniserregende Stoffe nur für chemische Unternehmen gilt und Phasen unterliegt.
Richtlinien, Maßnahmen und Ziele in ESRS E2 basieren nun auf der allgemeinen Offenlegungsstruktur in ESRS 2, was Wiederholungen reduziert und die narrative Last verringert.
ESRS E3 legt fest, wie Unternehmen über Wasserverbrauch, wasserbezogene Risiken und Wasserwirkungen berichten. Der geänderte Standard klärt den Umfang von Wasser, schärft den Fokus auf belastete Standorte und vereinfacht die erforderlichen Kennzahlen. Die wichtigsten Highlights sind:
ESRS E3 klärt den Umfang von Wasser, indem es es definiert, um Süßwasser sowie andere Arten wie Brackwasser, Meerwasser und Drittanbieterwasser einzuschließen.
Der Standard legt größeren Wert auf kontextbezogene Standorte. Methodische Leitlinien erklären, wie zu bestimmen ist, ob ein Gebiet wasserbelastet ist, und bestätigen, dass Unternehmen Wasserinformationen disaggregieren oder aggregieren sollten, um die Geografie ihrer Auswirkungen anzupassen.
Kennzahlen werden vereinfacht. Wasserentnahme und Wassereinleitung sind verpflichtend, unterstützt durch methodische Leitlinien zur Berechnung und Einheiten, während die Wasserintensitätskennzahl entfernt wird.
ESRS E3 klärt auch, wie Wasser mit anderen ESRS-Themen interagiert. Der Standard stellt fest, dass Wasserverbrauch, Klimaauswirkungen und Biodiversitätsauswirkungen miteinander verbunden sind und konsistent bewertet werden müssen, insbesondere in geografischen Hochrisikogebieten.
ESRS E4 deckt ab, wie Unternehmen ihre Auswirkungen auf Arten, Lebensräume und Ökosysteme berichten. Die geänderte Version schränkt ein, wann ein Übergangsplan offengelegt werden muss, klärt wichtige standortbezogene Konzepte und konsolidiert Kennzahlen. Die wichtigsten Highlights sind:
Die Anforderung an den Übergangsplan ist bedingt. ESRS E4-1 gilt nur, wenn das Unternehmen einen Biodiversitätsübergangsplan hat und dessen Hauptmerkmale öffentlich gemacht hat. Das Ziel ist es, zu beschreiben, wie das Geschäftsmodell mit dem Global Biodiversity Framework übereinstimmt.
Standortkonzepte werden klargestellt. ESRS E4 führt eine Definition des „Einflussbereichs“ ein, um zu bestimmen, wann ein Standort in oder in der Nähe eines biodiversitätssensiblen Gebiets liegt, wobei Pufferabstände auf Basis von Regulierung, wissenschaftlichen Empfehlungen oder bewährten Branchenpraktiken verwendet werden.
Kennzahlen werden gestrafft. E4-5 konsolidiert standortspezifische Biodiversitätsangaben: Unternehmen berichten über die Standorte wesentlicher Auswirkungen, die damit verbundenen sensiblen Gebiete und die Aktivitäten, die diese Auswirkungen verursachen.
Die Leitlinien zur Zielsetzung werden gestärkt. Biodiversitätsziele sollten wissenschaftlich fundiert, mit ökologischen Schwellenwerten abgestimmt und zum Global Biodiversity Framework beitragen. Sie können auf Standort-, Landschafts- oder Unternehmensebene festgelegt werden, je nach Einfluss.
ESRS E5 konzentriert sich darauf, wie Unternehmen Materialien verwenden, Produkte entwerfen und Abfall verwalten. Die geänderte Version schärft die Rolle der Schlüsselmaterialien, vereinfacht Zu- und Abflusskennzahlen und fügt eine neue Transparenzanforderung zu Abfallzielen hinzu. Die wichtigsten Highlights sind:
Schlüsselmaterialien bilden die Grundlage der Ressourcenzuflusskennzahlen. ESRS E5-4 verlangt von Unternehmen, Materialeingaben nach Schlüsselmaterial zu melden und ersetzt die vorherigen Kategorien biologischer und technischer Materialien. Sekundäre Ressourcen müssen als Gesamtgewicht oder Prozentsatz des Gesamteinflusses offengelegt werden.
Die Abfallberichterstattung wird gestärkt. E5-5 führt einen neuen Datenpunkt für den Anteil des Abfalls mit unbekanntem Endziel ein, der Lücken in der nachgelagerten Rückverfolgbarkeit hervorhebt. Unternehmen müssen auch die Schlüsselmaterialien in jedem Abfallstrom identifizieren.
Produktkreislaufkennzahlen werden erweitert. ESRS E5 umfasst eine gestaltete Recyclingrate für Produkte und Verpackungen, basierend auf dem Anteil der Materialien, die recycelbar sind.
Der Standard spiegelt die breitere regulatorische Landschaft der Europäischen Union wider, indem er Konzepte aus dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft der Europäischen Union und der relevanten Produktgesetzgebung integriert. Dies positioniert ESRS E5 als Verbindung zwischen Ressourcenzuflüssen, Produktdesign und Abfallergebnissen.
ESRS S1 behandelt Arbeitsbedingungen, Bezahlung, Dialog und Wohlbefinden der Belegschaft. Die geänderte Version verschärft die Berichterstattung über Löhne, vereinfacht mehrere Kennzahlen und klärt, wann Offenlegungen gelten. Die wichtigsten Punkte sind:
Angemessene Löhne werden nun anhand der ILO-Prinzipien für die Schätzung eines Lebenslohns bewertet. ESRS S1-9 erlaubt die Wahl zwischen zwei Methoden für Nicht-EU-Länder und verlangt von Unternehmen, den verwendeten Benchmark zur Transparenz und Vergleichbarkeit offenzulegen.
Die Berichterstattung über Lohnunterschiede wird verschärft. ESRS S1-15 behält den unbereinigten Gender-Pay-Gap bei und klärt, wie er berechnet werden muss. Der Standard bestätigt auch, dass ein bereinigter Gender-Pay-Gap als unternehmensspezifische Information zur Ergänzung der Pflichtangabe bereitgestellt werden kann.
Beschwerdekanäle und Abhilfeerwartungen werden über S1-S4 hinweg konsolidiert. Das Datenblatt erklärt, dass frühere Offenlegungsanforderungen zu Engagement, Kanälen und Abhilfe zusammengeführt und vereinfacht wurden, wobei mehrere Datenpunkte gelöscht wurden.
Die Belegschaftskennzahlen werden vereinfacht. ESRS S1-5 und S1-7 verwenden einen überarbeiteten Signifikanzschwellenwert basierend auf den zehn größten Ländern der Geschäftstätigkeit, mit einem de minimis von fünfzig Mitarbeitern pro Land. ESRS S1-6 reduziert nicht-mitarbeiterbezogene Informationen auf einen einzigen wesentlichen Datenpunkt, der nur dann gilt, wenn Nicht-Mitarbeiter für das Geschäftsmodell entscheidend sind.
Diese Änderungen reduzieren unnötige Granularität, während die zentralen Kennzahlen zu Löhnen, Gehältern und Arbeitnehmerschutz in ESRS S1 beibehalten werden.
ESRS S2 befasst sich mit Auswirkungen auf Arbeiter, die nicht vom Unternehmen beschäftigt werden, aber in seiner Vor- oder Nachlieferkette tätig sind. Der geänderte Standard reduziert die narrative Belastung und konzentriert sich auf wesentliche Menschenrechtsrisiken. Die wichtigsten Punkte sind:
S2 definiert Wertschöpfungskettenarbeiter umfassend, einschließlich Lieferantenmitarbeiter, ausgelagerte Arbeiter an Unternehmensstandorten und Arbeiter tiefer in der Lieferkette, die Inputs extrahieren oder verarbeiten.
Richtlinien in S2-1 verlangen von Unternehmen, zu erklären, wie ihre Richtlinien wesentliche Auswirkungen adressieren, einschließlich ob sie Menschenhandel, Zwangsarbeit und Kinderarbeit abdecken und ob ein Verhaltenskodex für Lieferanten vorhanden ist.
S2-2 und S2-3 kombinieren Engagement, Beschwerdemechanismen und Abhilfe. Unternehmen müssen beschreiben, wie Arbeiter in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können und wie ihr Input Prävention, Minderung und Abhilfe informiert.
Ziele in S2-4 können qualitativ oder quantitativ sein und müssen mit Maßnahmen und Engagement verknüpft sein.
Über S1 bis S4 hinweg vereinfacht die vereinfachte ESRS-Sozialarchitektur viele narrative Datenpunkte, während klargestellt wird, dass Offenlegungen nur gelten, wenn das Thema wesentlich ist.
ESRS S3 behandelt Auswirkungen auf Gemeinschaften, die mit den Aktivitäten oder der Wertschöpfungskette des Unternehmens verbunden sind. Der geänderte Standard verschärft Definitionen, stärkt die Verbindungen zu Menschenrechtsrahmen und vereinfacht Offenlegungen. Die wichtigsten Punkte sind:
S3 gilt nur, wenn betroffene Gemeinschaften ein wesentliches Thema sind. Der Standard bezieht sich direkt auf die Internationale Menschenrechtscharta, die UN-Leitprinzipien und die OECD-Leitlinien und positioniert diese Rahmenwerke als Grundlage für die Identifizierung von Auswirkungen und die Gestaltung von Reaktionen.
Engagement-Anforderungen in S3-2 konzentrieren sich darauf, wie Gemeinschaften an Entscheidungsprozessen teilnehmen. Wenn es um indigene Völker geht, müssen Unternehmen offenlegen, wie freies, vorheriges und informiertes Einverständnis respektiert wird.
Beschwerdekanäle müssen beschrieben werden, einschließlich wie ihre Wirksamkeit anhand der UNGP-Kriterien bewertet wird.
Menschenrechtsvorfälle sind eng definiert als bestätigte Fälle, die mit international anerkannten Rechten verbunden sind, mit Beispielen wie Landrechten oder FPIC-Streitigkeiten. Unternehmen können Fälle nach Typ oder Geografie aggregieren, anstatt sie einzeln aufzulisten.
S3-4 verknüpft sich mit ESRS 2 für Ziele. Ziele können qualitativ oder quantitativ sein, sollten jedoch das Engagement mit betroffenen Gemeinschaften widerspiegeln.
ESRS S4 behandelt Auswirkungen auf Personen, die die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens nutzen. Der geänderte Standard reduziert narrative Details, verschärft die Erwartungen an Beschwerdekanäle und hält die Vorfallberichterstattung fokussiert und wesensgetrieben. Die wichtigsten Punkte sind:
S4 gilt nur, wenn Verbraucher oder Endnutzer wesentliche Auswirkungen erfahren. Der Standard spiegelt die S1–S4-Sozialarchitektur wider, mit Offenlegungen zu Richtlinien, Engagement und Abhilfe, Maßnahmen und Zielen, die an ESRS 2 ausgerichtet sind.
S4-1 verlangt von Unternehmen, zu erklären, wie ihre Richtlinien produkt- oder dienstleistungsbezogene Auswirkungen adressieren, einschließlich Sicherheit, Zugänglichkeit und verantwortungsvolles Marketing. S4-2 kombiniert Engagement und Beschwerdemechanismen und fordert Unternehmen auf, zu beschreiben, wie Verbraucher Bedenken äußern können und wie die Wirksamkeit der Abhilfe bewertet wird. Diese Bestimmungen spiegeln die vereinfachte soziale Struktur wider, die über S1–S4 eingeführt wurde.
Die Vorfallberichterstattung bleibt explizit. Wesentliche Vorfälle wie irreführendes Marketing, unsichere Produkte oder Verstöße gegen Verbraucherrechte müssen weiterhin offengelegt werden, wobei das Konzept eines „Menschenrechtsvorfalls“ mit der klargestellten Definition eingeführt wird, die über S2–S4 eingeführt wurde: bestätigt, mit international anerkannten Rechten verbunden und basierend auf Schweregrad bewertet.
Ziele in S4-4 folgen ESRS 2 und können qualitativ oder quantitativ sein. Sie sollen das Engagement mit Verbrauchergruppen oder deren Vertretern widerspiegeln, um sicherzustellen, dass Maßnahmen und Leistungskennzahlen sich auf die spezifisch identifizierten Auswirkungen beziehen.
ESRS G1 legt Erwartungen an ethische Geschäftspraktiken fest, einschließlich Korruption, Bestechung, Lieferantenverhalten und politisches Engagement. Der geänderte Standard reduziert die Datenpunktmenge und stimmt die Struktur mit dem Format für Richtlinien, Maßnahmen und Ziele ab, das in den ESRS verwendet wird. Die wichtigsten Punkte sind:
G1-1 bis G1-3 sind umstrukturiert, um den ESRS-Richtlinien-Maßnahmen-Ziele-Ansatz widerzuspiegeln. Dies entfernt granulare Datenpunkte und konzentriert Offenlegungen auf Lieferantenbeziehungen, Korruption, Bestechung und Whistleblowing, während sie an wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen gebunden bleiben.
Korruptions- und Bestechungskennzahlen in G1-4 werden klargestellt, sodass Unternehmen Verurteilungen, Geldstrafen und Sanktionen innerhalb eines klareren Rahmens berichten.
Offenlegungen zu politischem Einfluss und Lobbyarbeit in G1-5 werden vereinfacht, indem narrative Anforderungen eingegrenzt und der Fokus auf wesentliche Lobbyaktivitäten und Ausgaben gelegt wird.
Offenlegungen zu Zahlungsverzögerungen werden reduziert. G1-6 entfernt das vorherige Maß für die durchschnittliche Zahlungszeit und bietet stattdessen Anwendungshinweise für unternehmensspezifische Berichterstattung, wenn Zahlungsverzögerungen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen wesentlich sind.
Insgesamt behält ESRS G1 die grundlegenden Transparenzanforderungen bei, eliminiert jedoch einen Großteil der detaillierten narrativen Berichterstattung, sodass Unternehmen sich auf die Governance-Praktiken konzentrieren können, die für ihr Geschäftsmodell und ihre Stakeholder-Risiken am relevantesten sind.
Die geänderten Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards gestalten sowohl die Struktur als auch den Inhalt der CSRD-Berichterstattung um. Eine frühzeitige Vorbereitung hilft Unternehmen, die Vereinfachungen zu nutzen und gleichzeitig die verschärften Erwartungen zu erfüllen. Praktische nächste Schritte sind:
Diese Schritte positionieren Unternehmen, um die geänderten ESRS effizient anzuwenden, sobald die Europäische Kommission den delegierten Rechtsakt finalisiert.
Die geänderten ESRS sind noch kein Gesetz. Am 3. Dezember 2025 hat EFRAG seinen technischen Rat an die Europäische Kommission übermittelt. Die Kommission wird nun einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ersten ESRS-Sets entwerfen, einen einmonatigen Feedback-Prozess durchführen und dann den Text dem Parlament und dem Rat zur Prüfung vorlegen.
Aktuelle Signale zu Timing und Umfang sehen ungefähr so aus:
Mit anderen Worten, die Vereinfachungen werden wahrscheinlich nicht ändern, was Welle 1 für 2024 bis 2026 berichten muss, aber sie werden sehr wahrscheinlich das Regelwerk für Welle 2 und Welle 3 Erstberichterstatter und für alle Berichterstatter ab 2027 definieren.
Coolset hilft Unternehmen, die geänderten ESRS effizient anzuwenden und CSRD-konform zu bleiben.
Sehen Sie unten, wie die CSRD-Berichterstattung auf der Coolset-Plattform funktioniert.
{{product-tour-injectable}}
Wahrscheinlich ja. Die geänderten ESRS führen einen vereinfachten, Top-Down-Ansatz und klarere Kriterien ein. Ihre Bewertung von 2025 muss möglicherweise aktualisiert werden, um die neuen Definitionen, Aggregationsoptionen und die explizite Möglichkeit, nicht wesentliche Themen auszulassen, widerzuspiegeln.
Verpflichtende Datenpunkte werden um 61% reduziert. Themenoffenlegungen hängen jetzt von der Wesentlichkeit ab, während ESRS 2 allgemeine Offenlegungen weiterhin für alle Unternehmen gelten. Freiwillige Datenpunkte werden vollständig entfernt.
Sie können Schätzungen, sektorale oder regionale Daten verwenden und sich auf Informationen verlassen, die ohne unangemessene Kosten oder Mühen verfügbar sind. Erschöpfende Suchen sind nicht mehr erforderlich, was Lücken in den Vor- und Nachlieferketten erleichtert.
EFRAG betont eine vollständige, ausgewogene, vernetzte Nachhaltigkeitserklärung. Weniger Checklisten-Details sind erforderlich, aber klareres Urteilsvermögen und konsistente Dokumentation bleiben wesentlich.
Aktualisieren Sie Ihre Wesentlichkeitsbewertung, überprüfen Sie, welche Offenlegungen noch gelten, passen Sie Datenprozesse für neue Erleichterungen an und richten Sie Richtlinien und Kennzahlen aus, insbesondere in Bezug auf Klima, Löhne, Mikroplastik, Schlüsselmaterialien und Menschenrechte.
What changed in EFRAGs new ESRS dataset, and what stayed the same







Use the free calculator to estimate your Carbon Border Adjustment Mechanism costs for any imported goods.