Disclaimer: New EUDR developments - December 2025
In November 2025, the European Parliament and Council backed key changes to the EU Deforestation Regulation (EUDR), including a 12‑month enforcement delay and simplified obligations based on company size and supply chain role.
Key changes proposed:
These updates are not yet legally binding. A final text will be confirmed through trilogue negotiations and formal publication in the EU’s Official Journal. Until then, the current EUDR regulation and deadlines remain in force.
We continue to monitor developments and will update all guidance as the final law is adopted.
Wenn Ihr Unternehmen verpackte Waren in der EU importiert oder vertreibt, tragen Sie rechtliche Verantwortung für Verpackungen, die Sie nicht selbst entworfen haben. Das ist die zentrale Herausforderung der Verpackungsverordnung (PPWR) – Verordnung (EU) 2025/40 – für Importeure und Distributoren.
Gemäß Artikeln 18 und 19 der PPWR müssen Importeure Konformitätsbewertungen prüfen, Erklärungen aufbewahren und technische Dokumentation auf Anfrage vorlegen. Distributoren müssen Kennzeichnungs- und Registrierungsanforderungen bestätigen, bevor sie Verpackungen bereitstellen. Keine der beiden Rollen kontrolliert das Design der Verpackung – doch beide sind verantwortlich, wenn nicht konforme Verpackungen den EU-Markt erreichen.
Die PPWR-Compliance gilt ab dem 12. August 2026, mit Nachhaltigkeitsanforderungen, die bis 2038 schrittweise eingeführt werden. Dieser Leitfaden erläutert, was die PPWR verlangt, welche Dokumentation Importeure benötigen und wie ein Vorbereitungsplan von Grund auf aufgebaut werden kann.
Die PPWR funktioniert als Marktzugangsregulierung. Importeure und Distributoren dürfen nicht konforme Verpackungen nicht legal auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Gemäß Artikeln 18 und 19 tragen Importeure Prüf- und Dokumentationspflichten für jeden Verpackungstyp, den sie in die EU einführen. Distributoren müssen bestätigen, dass vorgelagerte Pflichten erfüllt wurden, bevor sie Verpackungen bereitstellen.
Die Verpackungsverordnung (PPWR) gilt einheitlich in allen 27 EU-Mitgliedstaaten ohne nationale Umsetzung – sie ersetzt die Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) durch eine direkt anwendbare Verordnung.
Importeure und Distributoren tragen rechtliche Verantwortung für die PPWR-Compliance – kontrollieren jedoch nicht das Verpackungsdesign. Diese Verantwortungslücke prägt jede operative Entscheidung. Für Unternehmen, die bei Nicht-EU-Herstellern einkaufen, kommt eine weitere Ebene hinzu: Der Nicht-EU-Hersteller muss möglicherweise einen autorisierten Vertreter in jedem Mitgliedstaat benennen, der die EPR-Pflichten übernimmt.
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Die PPWR gilt für alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen. Artikel 3 definiert vier Schlüsselrollen, und ein einzelnes Unternehmen kann gleichzeitig mehrere innehaben.
Importeure haben acht spezifische Pflichten gemäß Artikel 18 der PPWR:

Distributoren haben geringere, aber dennoch verbindliche Pflichten:

Artikel 21 schafft einen entscheidenden Auslöser. Bringt ein Importeur oder Distributor Verpackungen unter eigenem Namen oder Warenzeichen auf den Markt oder verändert er bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so, dass die Konformität beeinträchtigt wird, behandelt die PPWR diesen Importeur oder Distributor als Hersteller. Die vollständigen Pflichten aus Artikel 15 gelten dann – einschließlich der Durchführung der Konformitätsbewertung, der Erstellung der gesamten technischen Dokumentation und der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung.
Für Unternehmen, die Eigenmarkenverpackungen verwenden, bedeutet Artikel 21, dass die Compliance-Last vollständig auf sie übergeht.
Die PPWR legt Nachhaltigkeits- und Designanforderungen für alle auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Verpackungen fest – einschließlich Regelungen zu bedenklichen Stoffen, Recyclingfähigkeit, Recyclatanteil, kompostierbaren und wiederverwendbaren Verpackungen sowie Kennzeichnung und Verpackungsminimierung. Artikel 5 bis 12 definieren, was Verpackungen erfüllen müssen – und Importeure müssen prüfen, ob Hersteller jede dieser Anforderungen eingehalten haben. Die nachstehenden Schwellenwerte und Fristen entstammen direkt der Verordnung.
Die kombinierte Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und hexavalentem Chrom in Verpackungen darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Für lebensmittelkontaktrelevante Verpackungen gelten ab dem 12. August 2026 PFAS-Grenzwerte: maximal 25 ppb für einen einzelnen PFAS-Stoff und 250 ppb für die Gesamtsumme.
Die PPWR weist allen Verpackungen Recyclingfähigkeitsklassen zu, basierend auf dem Gewichtsanteil, der zu Sekundärrohstoffen recycelt werden kann. Die Klassen sind:
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen der Klassen A, B oder C auf den Markt gelangen. Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die Klassen A und B zulässig.
Die Europäische Kommission wird bis zum 1. Januar 2028 delegierte Rechtsakte erlassen, die Design-for-Recycling-Kriterien und die Methodik zur Bewertung der Recyclingfähigkeit festlegen. Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen auch „im großen Maßstab recycelt
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