Ein Stoff, der: (i) die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59(1) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates identifiziert wurde; (ii) in Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in eine der folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien eingestuft ist: - Karzinogenitätskategorien 1 und 2; - Keimzellmutagenitätskategorien 1 und 2; - Reproduktionstoxizitätskategorien 1 und 2; - endokrine Störung für die menschliche Gesundheit; - endokrine Störung für die Umwelt; - persistente, mobile und toxische oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften; - persistente, bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Eigenschaften; - Atemwegssensibilisierung Kategorie 1; - Hautsensibilisierung Kategorie 1; - chronische Gefährdung für die aquatische Umwelt Kategorien 1 bis 4; - schädlich für die Ozonschicht; - spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition Kategorien 1 und 2; - spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition Kategorien 1 und 2; oder iii. die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien im Produkt, in dem es vorhanden ist, negativ beeinflusst, wie in den einschlägigen unionsspezifischen Ökodesign-Anforderungen definiert.