Jedes chemische Element und seine Verbindungen, mit Ausnahme der folgenden Substanzen: (i) radioaktive Substanzen, wie in Artikel 1 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates definiert, die grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern und der allgemeinen Öffentlichkeit vor den Gefahren ionisierender Strahlung festlegt; (ii) gentechnisch veränderte Mikroorganismen, wie in Artikel 2(b) der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geschlossene Verwendung von gentechnisch veränderten Mikroorganismen definiert; (iii) gentechnisch veränderte Organismen, wie in Punkt 2 des Artikels 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt definiert.