Es gibt keine einheitliche Definition für indigene Völker auf internationaler Ebene. In der Praxis besteht jedoch eine Übereinkunft unter internationalen Agenturen darüber, welche Gruppen als indigene Völker betrachtet werden können und daher besonderen Schutz genießen sollten. Ein wichtiges Kriterium zur Definition indigener Völker ist ihre Verbindung zu einem traditionellen Gebiet, wie es in ILO-Konvention Nr. 169, Artikel 1, festgelegt ist. Diese besagt, dass die Konvention gilt für: „(a) eingeborene Völker in unabhängigen Ländern, deren soziale, kulturelle und wirtschaftliche Bedingungen sie von anderen Teilen der nationalen Gemeinschaft unterscheiden und deren Status ganz oder teilweise durch ihre eigenen Bräuche oder Traditionen oder durch besondere Gesetze oder Verordnungen geregelt ist; (b) Völker in unabhängigen Ländern, die aufgrund ihrer Abstammung von den Bevölkerungen, die das Land oder eine geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonisation oder der Festlegung der heutigen Staatsgrenzen bewohnten, als indigen angesehen werden und die ungeachtet ihres rechtlichen Status einen Teil oder alle ihre eigenen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Institutionen beibehalten.“ Die ILO-Konvention 169 legt außerdem in Artikel 1(2) fest, dass: „[s]elbstidentifikation als indigene oder eingeborene Völker als grundlegendes Kriterium für die Bestimmung der Gruppen gelten soll, auf die die Bestimmungen dieser Konvention Anwendung finden.”